Saarländisches Oberlandesgericht, Beschl. vom 10.11.2016, Az. 4 U 26/15 - Ausschluss einer Partei während der Zeugenvernehmung im Zivilprozess. October, 2016. (zu Urt. 4 U 26/15 OLG Saarbrücken vom 23.11.2017)
Saarländisches Oberlandesgericht, Beschl. vom 10.11.2016, Az. 4 U 26/15 - Ausschluss einer Partei während der Zeugenvernehmung im Zivilprozess [link]Paper  abstract   bibtex   
1. Besteht im Zivilprozess die ernsthafte Gefahr, dass ein Zeuge in Gegenwart einer Partei keine wahrheitsgemäße Aussage machen werde oder besteht bei der Vernehmung einer Person als Zeuge in Gegenwart einer Partei die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die Gesundheit der Auskunftsperson, so kann die betreffende Partei während der gerichtlichen Beweisaufnahme analog § 247 StPO ausgeschlossen werden. 2. Die der ausgeschlossenen Partei zu ermöglichende Ausübung des Fragerechts nach § 397 ZPO ist verfahrensmäßig so zu gestalten, dass der erzielte Aussageerfolg nicht nachträglich vereitelt wird.
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