Sächs. OVG, Beschluss v. 30.09.2014, Az. 5 A 588/13 - Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung; grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache. September, 2014. Paper abstract bibtex Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der ... Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.). 6 rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Sinne liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der der Senat folgt, vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außerabgabenrechtliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. z. B. BFH, Urt. v. 19. August 1999, BFHE 189, 342). Dass sich das Hinterliegergrundstück im Alleineigentum des Klägers befindet, ist angemessen und wird dem wirtschaftlichen Interessen des Klägers und seines Bruders gerecht. Auf dem Hinterliegergrundstück befindet sich eine Lagerstätte, die zu einem Betrieb gehört, der vom Kläger allein betrieben wird. Deshalb ist es sachgerecht, wenn das Grundstück im Alleineigentum des Klägers steht. Dagegen ist das Vorderliegergrundstück mit einem Zweifamilienhaus bebaut, das u. a. vom Kläger und seinem Bruder bewohnt wird. Deshalb ist es rechtlich angemessen, wenn das Grundstück im Miteigentum der Brüder steht. 2. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtssache, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (BVerwG, Beschl. v. 16. November 2004, NVwZ 2005, 449, 450; SächsOVG, Beschl. v. 14. Oktober 2013 - 5 A 87/11 -, juris).
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rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Sinne liegt nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der der Senat folgt, vor, wenn eine rechtliche
Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels
unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder
sonst beachtliche außerabgabenrechtliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. z. B.
BFH, Urt. v. 19. August 1999, BFHE 189, 342). Dass sich das Hinterliegergrundstück
im Alleineigentum des Klägers befindet, ist angemessen und wird dem wirtschaftlichen Interessen des Klägers und seines Bruders gerecht. Auf dem
Hinterliegergrundstück befindet sich eine Lagerstätte, die zu einem Betrieb gehört, der vom Kläger allein betrieben wird. Deshalb ist es sachgerecht, wenn das Grundstück im
Alleineigentum des Klägers steht. Dagegen ist das Vorderliegergrundstück mit einem
Zweifamilienhaus bebaut, das u. a. vom Kläger und seinem Bruder bewohnt wird.
Deshalb ist es rechtlich angemessen, wenn das Grundstück im Miteigentum der
Brüder steht.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung
(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete
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