SG Frankfurt, Urteil v. 17.6.2014, Az. S 8 U 130/12 - Heilverlaufskontrolle nicht zulässig, Anspruch auf Wiederherstellung eines Gesichts mittels plastischer Operation. June, 2014.
SG Frankfurt, Urteil v. 17.6.2014, Az. S 8 U 130/12 - Heilverlaufskontrolle nicht zulässig, Anspruch auf Wiederherstellung eines Gesichts mittels plastischer Operation [link]Paper  abstract   bibtex   
§ 62 SGB I regelt die Obliegenheit des Antragstellers/Leistungsempfängers, sich auf Verlangen des Leistungsträgers untersuchen zu lassen (Kampe, a.a.O., § 62 Rn. 13). Bei Verletzung der Obliegenheit droht die Rechtsfolge des § 66 SGB I (Kampe, a.a.O., § 62 Rn. 13). Die Voraussetzungen des § 62 SGB I lagen nicht vor, da die Klägerin nicht verpflichtet war, sich durch den Prlv.-Doz. Dr. Exner ärztlich untersuchen zu lassen, Denn die Ermitt-lungsbefugnisse der Beklagten und die damit korrespondierenden Mltwirkungsobliegenheiten der Klägerin im Sinne des § 62 SGB I waren durch § 200 Abs. 2 SGB X eingeschränkt (vgl hierzu: BSG, Urteil vom 17, Februar 2004 - B 1 KR 4/02 R juris Rn. 22; Kampe, in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 62 SGB I Rn. 20). ... Gemessen an diesen Kriterien steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass seitens der Beklagten ein Gutachten und nicht nur eine beratende Stellungnahme oder ein Befund- oder Behandlungsbericht zur sog. Heilverfahrenskontrolle eingeholt werden sollte. Zwar hatte die Beklagte die beabsichtigte medizinische Ermittlung nicht als Gutachten, sondern als „Heilverfahrenskontrolle“ bezeichnet. Allerdings ging es ihr dabei um eine eigenständige Bewertung von verfahrensentscheidenden Tatsachenfragen durch Priv.-Doz. Dr. Exner. Die maßgeblichen Fragen wurden von der Beklagten selbst bereits in dem angegriffenen Bescheid vom 27. Juni 2012 skizziert und im Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2012 ausdrücklich formuliert.
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 Die Voraussetzungen des § 62 SGB I lagen nicht vor, da die Klägerin nicht verpflichtet war, sich durch den Prlv.-Doz. Dr. Exner ärztlich untersuchen zu lassen, Denn die Ermitt-lungsbefugnisse der Beklagten und die damit korrespondierenden Mltwirkungsobliegenheiten der Klägerin im Sinne des § 62 SGB I waren durch § 200 Abs. 2 SGB X eingeschränkt (vgl hierzu: BSG, Urteil vom 17, Februar 2004 - B 1 KR 4/02 R juris Rn. 22; Kampe, in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 62 SGB I Rn. 20).
... Gemessen an diesen Kriterien steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass seitens der Beklagten ein Gutachten und nicht nur eine beratende Stellungnahme oder ein Befund- oder Behandlungsbericht zur sog. Heilverfahrenskontrolle eingeholt werden sollte. Zwar hatte die Beklagte die beabsichtigte medizinische Ermittlung nicht als Gutachten, sondern als „Heilverfahrenskontrolle“ bezeichnet. Allerdings ging es ihr dabei um eine eigenständige Bewertung von verfahrensentscheidenden Tatsachenfragen durch Priv.-Doz. Dr. Exner. Die maßgeblichen Fragen wurden von der Beklagten selbst bereits in dem angegriffenen Bescheid vom 27. Juni 2012 skizziert und im Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2012 ausdrücklich formuliert.},
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