Substantiierung von psychischen Erkrankungen, insbesondere einer Posttraumatischen Belastungsstörung, durch Bescheinigungen von Psychotherapeuten. Technical Report Bundespsychotherapeutenkammer, September, 2014.
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Anlass für diese Stellungnahme sind die Enscheidungen zweier Kammern des Verwaltungsgerichts München. Den Entscheidungen kann entnommen werden, dass Psychologische Psychotherapeuten nach Ansicht der Kammern generell nicht über die fachliche Qualifikation verfügten, um eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) zu diagnostizieren, und daher eine Vorlage einer Bescheinigung nicht zur Substantiierung der Behauptung einer solchen Erkrankung ausreiche. Die beiden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München weichen von den Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte ab. Sie widersprechen auch der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Sie sind ferner auch fachlich nicht begründbar. Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (im Folgenden: Psychotherapeuten, vgl. § 28 Absatz 3 SGB V) verfügen über die umfassende Ausbildung zur Diagnose und Behandlung von psychischen Erkrankungen, insbesondere auch von Posttraumatischen Belastungsstörungen. Sie erfüllen damit das „Facharztniveau“ und sind auch wie sonstige Fachärzte im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung tätig. Zur Diagnostik und Behandlung von psychischen Erkrankungen, insbesondere der Posttraumatischen Belastungsstörung, sind sie befähigt und befugt. Sie erfüllen damit die fachlichen Voraussetzungen, um Patienten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung oder im Rahmen der Rehabilitation für die gesetzliche Rentenversicherung zu behandeln. In den „Standards zur Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren“ werden sie ausdrücklich als Gutachter für diese Fragen genannt. Die Annahme der beiden Kammern des Verwaltungsgerichts München – im Widerspruch zu einer anderen Kammer desselben Gerichts – entbehren damit jeder rechtlichen und fachlichen Grundlage. Sie beruhen auf einem Missverständnis und einer Fehlinterpretation einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2007. Sie widersprechen zudem einer daraufhin ergangenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen.

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