Unfallhaftpflichtprozess - Recht auf Anhörung des Gerichtssachverständigen.
Unfallhaftpflichtprozess - Recht auf Anhörung des Gerichtssachverständigen [link]Paper  abstract   bibtex   
Zum kleinen Einmaleins des Sachverständigenbeweises gehört seit langem, dass nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens die mündliche Anhörung des Gerichtssachverständigen erzwungen werden kann, vorausgesetzt, der Antrag ist rechtzeitig und nicht rechtsmissbräuchlich. Das Gericht kann dazu eine Frist setzen, allerdings nur durch Beschluss; eine Verfügung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters reicht nicht aus (§ 411 Abs. 4 S. 2 ZPO).
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