VG München, Urteil v. 14.07.2016, Az. M 12 K 13.2743, M 12 K 13.5369 - Kein Anspruch auf Unfallausgleich und Unfallruhegehalt bei nicht hinreichend gesichertem Verursachungsbeitrag einer in Folge eines Dienstunfalles erlittenen HWS-Distorsion. July, 2016.
VG München, Urteil v. 14.07.2016, Az. M 12 K 13.2743, M 12 K 13.5369 - Kein Anspruch auf Unfallausgleich und Unfallruhegehalt bei nicht hinreichend gesichertem Verursachungsbeitrag einer in Folge eines Dienstunfalles erlittenen HWS-Distorsion [link]Paper  abstract   bibtex   
Ein Dienstunfall ist dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (ebenso BVerwG BeckRS 1988, 31272685). (redaktioneller Leitsatz) Löst ein Unfallereignis ein bereits vorhandenes Leiden aus oder beschleunigt oder verschlimmert es dieses, so ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen „der letzte Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte“ bei einer Krankheit, „die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“. (redaktioneller Leitsatz) Der Beamte trägt die materielle Beweislast, sowohl für das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch dafür, dass die Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist (hier: keine sicheren Hinweise darauf, dass nicht von einem regelrechten Heilungsverlauf einer unfallbedingten HWS-Distorsion auszugehen ist). (redaktioneller Leitsatz) Zur Beweiswürdigung vielfacher Sachverständigengutachten zu Körperschäden auf Hals-Nasen-Ohren-fachärztlichem, orthopädischem/radiologischem, neurochirurgischem, neurologischem, neuropsychologischem sowie algesiologischem/psychiatrischem Fachgebiet bei durch Auffahrunfall erlittener HWS-Distorsion und gleichzeitiger Diagnose einer veranlagungsbedingten Osteochondrose (Knochen- und Knorpeldegeneration) im Halswirbelbereich. (redaktioneller Leitsatz)
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Löst ein Unfallereignis ein bereits vorhandenes Leiden aus oder beschleunigt oder verschlimmert es dieses, so ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen „der letzte Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte“ bei einer Krankheit, „die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“. (redaktioneller Leitsatz)
Der Beamte trägt die materielle Beweislast, sowohl für das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch dafür, dass die Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist (hier: keine sicheren Hinweise darauf, dass nicht von einem regelrechten Heilungsverlauf einer unfallbedingten HWS-Distorsion auszugehen ist). (redaktioneller Leitsatz)
Zur Beweiswürdigung vielfacher Sachverständigengutachten zu Körperschäden auf Hals-Nasen-Ohren-fachärztlichem, orthopädischem/radiologischem, neurochirurgischem, neurologischem, neuropsychologischem sowie algesiologischem/psychiatrischem Fachgebiet bei durch Auffahrunfall erlittener HWS-Distorsion und gleichzeitiger Diagnose einer veranlagungsbedingten Osteochondrose (Knochen- und Knorpeldegeneration) im Halswirbelbereich. (redaktioneller Leitsatz)},
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