Über die Möglichkeiten der forensischen Rückrechnung anhand von Atemalkoholkonzentrationen im Vergleich zu Blutalkoholkonzentrationen. Armbrecht, F. Ph.D. Thesis, Ludwig-Maximilians-Universität München, April, 2008.
Über die Möglichkeiten der forensischen Rückrechnung anhand von Atemalkoholkonzentrationen im Vergleich zu Blutalkoholkonzentrationen [link]Paper  abstract   bibtex   
§ 24a Abs. 1 StVG Alkoholisierung im Straßenverkehr ist nach wie vor ein bedeutendes und aktuelles Thema. Es ist davon auszugehen, dass bei ca. 50 % aller Verkehrstoten der Unfall durch zumindest einen alkoholisierten Unfallbeteiligten mitverursacht wurde (Gilg 2006). Mit der Neufassung des § 24a Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes im April 1998 wurden in Deutschland erstmals nach mehrjährigen Diskussionen gleichberechtigte Grenzwerte für Atemalkoholkonzentrationen (AAK) und Blutalkoholkonzentrationen (BAK) im Bereich der Ordnungswidrigkeiten eingeführt (Lagois 2000; Schoknecht 2002). Zuvor wurden Atemalkoholtestungen von der Polizei nur als Vorprobe durchgeführt, wenn der Verdacht auf eine starke Alkoholisierung z.B. bei Kraftfahrern vorlag (Gilg 2006). Die neu etablierten Grenzwerte für Atemalkoholkonzentrationen lagen neben den damals gültigen Grenzwerten für Blutalkoholkonzentrationen - 0,8 g/kg und 0,5 g/kg - zunächst bei 0,4 mg/l und 0,25 mg/l. Die Abstufung wurde später zurückgenommen. Seit 2001 besteht ein einheitliches Niveau von 0,5 g/kg für BAK und 0,25 mg/l für AAK (Maatz 2002; Schuff et al. 2002). Im Zuge dieser Gesetzesänderung wurde der Dräger Alcotest 7110 Evidential MKIII® (siehe Anhang) entwickelt. Er erfüllt die Anforderungen an eine gerichtsverwertbare Atemalkoholanalyse in Deutschland (Lagois 2000). Die Atemalkoholuntersuchungen mit diesem Gerät finden üblicherweise in Polizeidienststellen statt und dürfen nicht mit den orientierenden Untersuchungen mit Handgeräten zur Atemalkoholanalyse (z.B. Alcotest®) vor Ort am Straßenverkehr verwechselt werden.\textasciicircum
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	title = {Über die {Möglichkeiten} der forensischen {Rückrechnung} anhand von {Atemalkoholkonzentrationen} im {Vergleich} zu {Blutalkoholkonzentrationen}},
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Alkoholisierung im Straßenverkehr ist nach wie vor ein bedeutendes und aktuelles Thema. Es ist davon auszugehen, dass bei ca. 50 \% aller Verkehrstoten der Unfall durch zumindest einen alkoholisierten Unfallbeteiligten mitverursacht wurde (Gilg 2006). Mit der Neufassung des § 24a Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes im April
1998 wurden in Deutschland erstmals nach mehrjährigen Diskussionen gleichberechtigte
Grenzwerte für Atemalkoholkonzentrationen (AAK) und Blutalkoholkonzentrationen
(BAK) im Bereich der Ordnungswidrigkeiten eingeführt (Lagois 2000; Schoknecht 2002). Zuvor wurden Atemalkoholtestungen von der Polizei nur als Vorprobe durchgeführt, wenn der Verdacht auf eine starke Alkoholisierung z.B.
bei Kraftfahrern vorlag (Gilg 2006). Die neu etablierten Grenzwerte für Atemalkoholkonzentrationen lagen neben den damals gültigen Grenzwerten für Blutalkoholkonzentrationen - 0,8 g/kg und 0,5 g/kg - zunächst bei 0,4 mg/l und 0,25 mg/l.
Die Abstufung wurde später zurückgenommen. Seit 2001 besteht ein einheitliches Niveau von 0,5 g/kg für BAK und 0,25 mg/l für AAK (Maatz 2002; Schuff et al. 2002).
Im Zuge dieser Gesetzesänderung wurde der Dräger Alcotest 7110 Evidential MKIII® (siehe Anhang) entwickelt. Er erfüllt die Anforderungen an eine gerichtsverwertbare Atemalkoholanalyse in Deutschland (Lagois 2000). Die Atemalkoholuntersuchungen mit diesem Gerät finden üblicherweise in Polizeidienststellen statt und dürfen nicht mit den orientierenden Untersuchungen mit Handgeräten zur Atemalkoholanalyse (z.B. Alcotest®) vor Ort am Straßenverkehr verwechselt werden.{\textasciicircum}},
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	school = {Ludwig-Maximilians-Universität München},
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