BGH, Beschl. v. 9. 5. 2012 - 5 StR 523/11 - Zulassung zur Nebenklage. Barton, S. StRR, 2012. Paper abstract bibtex 1. Maßgeblich für die Entscheidung über die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger gem. § 395 Abs. 3 StPO ist die im Einzelfall zu prüfende prozessuale Schutzbedürftigkeit des möglicherweise durch die Tat Verletzten. Eine solche ist i.d.R. bei rechtswidrigen Taten nach §§ 242, 263 und 266 StGB ausgeschlossen. 2. Der tatrichterliche Beschluss über die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger ist in den Fällen des § 395 Abs. 3 StPO für das Revisionsgericht bindend.
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