Anerkennung psychischer Störungen als Unfallfolge in der gesetzlichen Unfallversicherung - Anmerkung zu BSG, Urteil vom 9.5.2006 – B 2 U 1/05 R. Gagel, A. Technical Report 3/2006, Institut für Qualitätssicherung in Prävention und Rehabilitation GmbH an der Deutschen Sporthochschule Köln, 2006. Paper abstract bibtex Das Urteil des BSG, über das wir im Folgenden berichten werden, fällt dadurch auf, dass es geradezu lehrbuchartig die Voraussetzungen für die Anerkennung von Unfallfolgen und ihre Berücksichtigung bei der Verletztenrente aufzeigt, sowie die Besonderheiten bei der Prüfung psychischer Unfallfolgen hervorhebt. Als Voraussetzung einer Anerkennung eine Kausalzusammenhangs von psychischen Schädigungen mit dem Unfall werden genannt (Rz. 21ff. des Urteils): 1. Es muss eine psychische Störung objektiv festgestellt werden. 2. Diese muss auf der Basis der internationalen Klassifikation ICD 10(1) und DSM-IV(2) beschrieben werden. 3. Es müssen die in Betracht kommenden Ursachen ermittelt und dargestellt werden. 4. Die schädigenden Ereignisse müssen klar beschrieben werden. 5. Es muss anhand der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse (Lehrbücher, Leitlinien von Fachgesellschaften) aufgezeigt werden, unter welchen Voraussetzungen die Störung auf das Unfallereignis zurückgeführt werden kann. Das Urteil enthält zugleich eine umfassende Darstellung der Rechtsprechung zum Begriff des Arbeitsunfalls und der im Sozialrecht herrschenden Kausalitätslehre, derzufolge es auf die „wesentliche“ Bedingung ankommt.
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Als Voraussetzung einer Anerkennung eine Kausalzusammenhangs von psychischen Schädigungen mit dem Unfall werden genannt (Rz. 21ff. des Urteils):
1. Es muss eine psychische Störung objektiv festgestellt werden.
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