Beratung, Begleitung und Bevollmächtigung - Bevollmächtigung und Beistand. Hermann, N. March, 2012.
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Das Recht, sich im Verwaltungsverfahren wie in gerichtlichen Verfahren durch eineN BevollmächtigteN oder durch einen Beistand vertreten zulassen gehört zu den allgemeinen Persönlichkeitsrechten des Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz. Die Rechtsnorm findet sich in § 13 SGB X. Begleitungen zu Behördenterminen "Beistände“) und die Vertretung durch Vollmacht sind durch das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12.12.2007 (RDG) erleichtert worden.

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