Approbation: Entzug wegen Steuervergehen. Klein, C. Deutsches Ärzteblatt, 2013.
Approbation: Entzug wegen Steuervergehen [link]Paper  abstract   bibtex   
Die Approbationsbehörde kann bei der Feststellung der Unwürdigkeit auf das Strafurteil Bezug nehmen, ohne den Sachverhalt einer eigenen Prüfung zu unterziehen. Mit Beschluss vom 19. Juli 2013 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) den Widerruf der Approbation eines Arztes wegen „Unwürdigkeit“ bestätigt, der in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Die Approbationsbehörde hatte zur Begründung der Unwürdigkeit auf die Feststellungen des Strafurteils Bezug genommen, ohne den Sachverhalt einer eigenen Prüfung zu unterziehen. Dies wurde vom BayVGH so bestätigt.
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	title = {Approbation: {Entzug} wegen {Steuervergehen}},
	volume = {110},
	url = {https://www.aerzteblatt.de/archiv/149816/Approbation-Entzug-wegen-Steuervergehen},
	abstract = {Die Approbationsbehörde kann bei der Feststellung der Unwürdigkeit auf das Strafurteil Bezug nehmen, ohne den Sachverhalt einer eigenen Prüfung zu unterziehen.

Mit Beschluss vom 19. Juli 2013 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) den Widerruf der Approbation eines Arztes wegen „Unwürdigkeit“ bestätigt, der in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Die Approbationsbehörde hatte zur Begründung der Unwürdigkeit auf die Feststellungen des Strafurteils Bezug genommen, ohne den Sachverhalt einer eigenen Prüfung zu unterziehen. Dies wurde vom BayVGH so bestätigt.},
	number = {47},
	journal = {Deutsches Ärzteblatt},
	author = {Klein, Christoph},
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