Verzögerungsrügen richtig formulieren. Klose, M. July, 2012.
Verzögerungsrügen richtig formulieren [link]Paper  abstract   bibtex   
Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt, § 198 Abs. 1 S. 1 GVG. Hat ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert, wird von Gesetzes wegen vermutet, dass ein Nachteil nichtvermögensrechtlicher Art eingetreten ist, § 198 Abs. 2 S. 1 GVG. Kann dieser Nachteil nicht auf andere Wiese kompensiert werden, erhält der Beteiligte eine Entschädigung in der Regelhöhe von € 1.200,00 für jedes Jahr der Verzögerung, § 198 Abs. 2 S. 2-4 GVG. Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter aber nur dann , wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat, also eine Verzögerungsrüge erhoben hat (§ 198 Abs. 3 S. 1 GVG).
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