Die Irrtumsanfechtung der §§ 119 I, II, 120. Langels, H. In Schuldrecht AT 2: Allgemeine Lehren der Schuldverhältnisse, volume 2. January, 2009. Paper abstract bibtex [Leseprobe] Vorbemerkung: Ein Irrtum liegt vor, wenn Wille und Erklärung auseinanderfallen und der Erklärende dies nicht weiß. Die Privatautonomie ermöglicht es den Parteien, durch die Abgabe von Willenserklärungen die Rechtsfolge herbeizuführen, die ihrem Willen entspricht. Auf der anderen Seite bedeutet Selbstbestimmung auch Selbstverantwortung, so dass der Erklärende für die Erklärungen einstehen muss, die er zurechenbar abgegeben hat. Das Urproblem der Irrtumslehre besteht darin, ob der Erklärende seine Erklärung mit der Begründung anfechten kann, dass er eine derartige Rechtsfolge nicht habe herbeiführen wollen. Zum besseren Verständnis dieser Frage wollen wir noch einmal kurz die Entstehungsgeschichte des BGB Revue passieren lassen.
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