UN-Behindertenrechtskonvention und Betreuungsrecht. Lipp, V. Paper abstract bibtex Die Justizförmigkeit der Betreuung und das gerichtliche Betreuungsverfahren sind daher eine Garantie dafür, dass diese Menschenrechte des Betroffenen beachtet und verwirklicht werden, und zwar unabhängig von allen finanziellen Erwägungen und der Kassenlage der öffentlichen Haushalte. Die Betreuung sollte deshalb auch in Zukunft in der Verantwortung der Gerichte bleiben. Die Konvention verlangt nicht, dass wir die Betreuung durch ein System der Assistenz ersetzen. Im Gegenteil: Art. 12 begründet ein Recht auf einen Betreuer, wenn jemand nicht in der Lage ist, seine Rechte selbstbestimmt auszuüben.
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