Die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen - Staats-Haftung. Luber, M. August, 2017.
Die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen - Staats-Haftung [link]Paper  abstract   bibtex   
Im Zuge der Schadensrechtsänderung vom 01.08.2002 wurde mit § 839a BGB eine eigene Vorschrift zur Haftung des gerichtlichen Sachverständigen in das BGB eingefügt. Grund für die Neuaufnahme dieser Regelung war die nach bisherigem Recht bestehende Haftungsdivergenz, je nachdem, ob der Sachverständige vereidigt worden war oder nicht (Staudinger-Wurm, § 839a BGB, Rdn. 3; Wagner, NJW 2002, 2049, 2062; Jacobs, ZRP 2001, 489, 490f.). Im ersten Fall haftete er gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 154, 155, 163 StGB auch bei bloßer Fahrlässigkeit für Vermögensschäden, im letzteren Fall für Vermögensschäden nur bei Vorsatz gemäß § 826 BGB und für sonstige Rechtsgutsverletzungen nur bei grober Fahrlässigkeit gemäß § 823 Abs. 1 BGB (Staudinger-Wurm, § 839a BGB, Rdn. 4 f.). Diese unterschiedlichen Haftungsvoraussetzungen sollten beseitigt werden, (Bamberger/Roth-Reinert, § 839a BGB, Rdn. 3.) da die Vereidigung im Bezug auf die Haftung kein geeignetes Differenzierungskriterium ist (BT-Dr 14/7752, S.28, vgl. auch BVerfGE 49, 304.). Nach § 839 BGB war und ist der Sachverständige ohnehin nicht haftbar, da er, auch wenn er vom Gericht bestellt ist, keine hoheitliche Tätigkeit ausübt; (BGH NJW 2003, 2825; OLG Düsseldorf NJW 1986, 2891; Palandt-Sprau, § 839a, Rdn. 2; Staudinger-Wurm, § 839a BGB, Rdn. 2; Bamberger/Roth-Reinert, § 839a BGB, Rdn. 2.) insofern erweist sich die systematische Stellung des § 839a BGB direkt im Anschluss an § 839 BGB als problematisch, weil der Sachverständige eben keine spezielle hoheitliche Tätigkeit ausübt (Jacobs, ZRP 2001, 489, 492.).
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	urldate = {2017-10-19},
	author = {Luber, Michael},
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