Whistleblowing als außerordentlicher Kündigungsgrund? - Zugleich Anmerkung zu EGMR, Urt. v. 21.7.2011 – 28274/08 (Heinisch v. BRD). Momsen, C., Grützner, T., & Oonk, A. Zeitschrift für das Juristische Studium, 8-9(2011):754–760, 2011.
Whistleblowing als außerordentlicher Kündigungsgrund? - Zugleich Anmerkung zu EGMR, Urt. v. 21.7.2011 – 28274/08 (Heinisch v. BRD) [pdf]Paper  abstract   bibtex   
Durch seine jüngste Entscheidung hat der EGMR (Urt. v. 21.7.2011 – 28274/ 08 [„Heinisch v. BRD] = ECHR 115 [2011]) die Rechtsposition von sog. „Whistleblowern“ deutlich gestärkt. Denn der EGMR erklärte in dieser Entscheidung die Kündigung eines Arbeitgebers gegenüber einer Mitarbeiterin wegen Whistleblowings1 für unwirksam. Das in Form einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber erfolgte Whistleblowing der Mitarbeiterin sei von der Freiheit der Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK geschützt; eine Kündigung auf dieser Grundlage sei wegen Verstoßes gegen dieses Menschenrecht unzulässig. Die Ausführungen des EGMR werden die Entscheidung von Arbeitnehmern zum Whistleblowing erleichtern. Sie liegt damit geradezu im Trend eines erstarkenden Compliance-Bewusstseins von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Ungeachtet dessen wirft die Entscheidung verschiedene Fragen auf. Bei diesen Fragen geht es unter anderem um den mit der Entscheidung des EGMR verbundenen Eingriff in die (Vertrags-)Freiheit des Arbeitgebers, darum, ob sich aus der arbeitsrechtlichen Rücksichtnahmepflicht inhaltliche Grenzen oder Vorgaben für das Whistleblowing durch Arbeitnehmer ergeben, aber auch darum, wie Compliancemaßnahmen in Unternehmen effektiv und praktikabel umgesetzt werden können.

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