Streitverkündung und Streithilfe. Pfeiffer, T.
Streitverkündung und Streithilfe [pdf]Paper  abstract   bibtex   
Bei der Nebenintervention geht es um Folgendes: Zwei Parteien streiten sich im sog. Vorprozess. Eine der Parteien hat einen Dritten, der ihr haftet, wenn sie gegen die andere Partei den Vorprozess verliert. Da Tatsachen und Rechtsfragen von verschiedenen Gerichten unterschiedlich beurteilt werden können, besteht für die Partei im Vorprozess die Gefahr, auch einen späteren Folgeprozess gegen den Dritten zu verlieren. Für den Dritten besteht die Gefahr, dass die Partei den Vorprozess nachlässig führt, weil sie im Unterliegensfalle ihn - den Dritten - in Regress nehmen kann. In dieser Lage helfen die §§ 66-74 ZPO (Nebenintervention/Streitverkündung): Die Partei des Vorprozesses kann den Dritten durch Streitverkündung mit ins Boot holen, der Dritte durch Nebenintervention (=Streithilfe) zusteigen. Der Streithelfer/Streitverkündungshelfer kann nun im Boot der unterstützten Partei mit den Mitteln des § 67 ZPO mitrudern und das Rennen (den Vorprozess) gegen die gegnerische Partei gewinnen. Dann entsteht gar nicht erst ein Folgeprozess. Verliert hingegen die unterstützte Partei, so nimmt daran auch der Streithelfer/ Streitverkündete teil, was sein Verhältnis zur unterstützten Partei betrifft, § 68 ZPO. Im Folgeprozess kann er grds. nicht mehr geltend machen, die ehemals unterstützte oder streitverkündende Partei habe schon den Vorprozess gewinnen können. Diese sog. Interventionswirkung im Folgeprozess ist der eigentliche Sinn der Streithilfe und Streitverkündung. Sie tritt nicht nur bei Streithilfe (= bei ursprünglicher Streithilfe - § 66 ZPO - oder bei Beitritt auf eine Streitverkündung hin - § 74 I, 66 ZPO - ) ein, sondern auch dann, wenn der Streitverkündete nicht beitritt, § 74 III ZPO. Das gilt freilich nur, soweit der Streithelfer/Streitverkündungsempfänger im Vorprozess das Boot der unterstützten Partei hätte in Fahrt bringen können, ohne sich in Widerspruch zur Hauptpartei zu setzen, § 67 letzter HS, § 68 ZPO. Ruderte die unterstützte Partei im Vorprozess rückwärts, so bindet das den Streithelfer/Streitverkündeten im Folgeprozess nicht.

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