Haftung in der Gemeinschaftspraxis. Schulenburg, D. Praxis Arzt und Recht, February, 2011.
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Bei Behandlungsfehlern haften alle Ärzte einer Gemeinschaftspraxis dem Patienten persönlich und unbeschränkt als sogenannte Gesamtschuldner. Dies gilt auch für die Zusammenarbeit in einer Teilgemeinschaftspraxis. Tritt ein Arzt neu in eine bestehende Gemeinschaftspraxis ein, so haftet er auch für Verbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt entstanden sind.

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