Datenübermittlung im Sinne der DSGVO an beratende Ärztinnen und Ärzte auf dem Gebiet der Gesetzlichen Unfallversicherung. Strömer Technical Report 13-313/002#0004, Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit BfDI, December, 2022.
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Die in § 200 Abs. 2 SGB VII angelegte Unterscheidung in Gutachterinnen und Gutachter, die in den Anwendungsbereich des § 200 Abs. 2 SGB VII fallen, und beratende Ärztinnen und Ärzte sowie sonstige gutachtlich Stellung nehmende Personen, die nicht in den Anwendungsbereich des § 200 Abs. 2 SGB VII fallen, ist für die Frage nach dem Vorliegen einer Übermittlung i. S. d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO ebenfalls nicht maßgeblich.

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