Trennung zwischen Eröffnungs- und Tatsachenrichter. Traut, M. & Nickolaus, C. Strafverteidiger Forum, 2(2012):51, November, 2011.
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Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist.2 Die Annahme des hinreichenden Tatverdachts transferiert der Spruchkörper (unbewusst) in das Hauptverfahren. Durch diese gesetzlich vorgesehene Vorbefasstheit besteht regelmäßig die Gefahr der Voreingenommenheit.

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