Ausforschungsbeweis, Amtsermittlung und Symptomtheorie im Arzthaftungsrecht. Ziegler, H. January, 2004. Paper abstract bibtex Fußnote (6): Dass Gutachter oftmals nach der Devise verfahren: „Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus“, räumt selbst der Bundesgerichtshof mit folgenden Formulierungen ein: „Zunächst darf der Tatrichter nicht übersehen, dass auch heute noch eine nicht geringe Zahl medizinischer Gutachter Schwierigkeiten hat, sich bei der Ausübung ihres Amtes von überholten und in diesem Zusammenhang der Rechtsordnung widersprechenden Standesregeln frei zu machen. Dies gilt vor allem im Kunstfehlerprozess … Das Gericht muss damit rechnen, dass der Gutachter entweder bei seinen Wertungen – wenn auch unbewusst – doch noch dem hergebrachten Standesdenken verhaftet ist, oder aber (eine nach allgemeiner Erfahrung nicht seltene Erscheinung), dass er … seine Formulierungen den Grundsätzen ärztlicher Kollegialität anpasst.“ (BGH, NJW 1975, S. 1464; ebenso BGH, NJW 1971, S. 241, 243 rechte Spalte unten); vgl. dazu auch Dunz, Zur Praxis der zivilrechtlichen Arzthaftung, S. 27: „Das Mauern zu Gunsten des Beklagten Arztes ist ein fast allgemeiner Brauch“; Franzki H., Von der Verantwortung des Richters für die Medizin, Entwicklungen und Fehlentwicklungen der Rechtsprechung zur Arzthaftung, Medizinrecht 1994, S. 172, 174.
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