Die Haftung bei Handeln des Durchgangsarztes – von „doppelter Zielrichtung“, „Janusköpfigkeit“ und ärztlicher Verantwortung. Ziegler, O. GesR - GesundheitsRecht, Zeitschrift für Arztrecht, Krankenhausrecht, Apotheken- und Arzneimittelrecht, 13. Jahrgang(Heft 2/2014):65, 2014. abstract bibtex Der Durchgangsarzt, dem sich ein Unfallverletzter vorstellt, hat bei seinem Handeln gewissermaßen „zwei Hüte“ auf. Zum einen ist er vom zuständigen Unfallversicherungsträger kraft öffentlich-rechtlichen Bescheides bestellt, zum anderen ist er wie jeder andere ärztliche Berufsträger zur standardgerechten Ausübung der Heilkunde verpflichtet. Daher stellt sich bei seinem Handeln die Frage, ob dieses öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich zu beurteilen ist. Von deren Beantwortung hängt ab, ob der Unfallversicherungsträger gem. Art. 34 i.V.m. § 839 BGB oder der Durchgangsarzt persönlich gem. §§ 630a, 280 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB für etwaige Fehler haftet. Der BGH meint, die Entscheidung darüber, wer passivlegitimiert sei, sei inhaltlich zu treffen. Die Übernahme der Heilbehandlung durch den Durchgangsarzt stelle eine „Zäsur“ dar. Diese Judikatur vermittelt indes bei näherer Betrachtung lediglich eine Scheinsicherheit. Die nachfolgenden Ausführungen wollen dazu beitragen, anhand von Fallgruppen, orientiert am chronologischen Ablauf einer Behandlung durch den Durchgangsarzt, Licht ins Dickicht zu bringen. Dabei wird sich erweisen, dass sich eine Passivlegitimation des Unfallversicherungsträgers nur in wenigen Fällen begründen lässt.
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Unfallversicherungsträger gem. Art. 34 i.V.m. § 839
BGB oder der Durchgangsarzt persönlich gem. §§ 630a,
280 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB für etwaige
Fehler haftet. Der BGH meint, die Entscheidung darüber,
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